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Wohnen: Mietrecht

Mietrecht-Märchen: Es war einmal...

Hier kommen nun unsere Beweise gegen die bekanntesten Mietrecht-Mythen.

Drei Nachmieter verkürzen die Kündigungsfrist

Für Mietwohnungen gilt rechtlich festgelegt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Hat man nun eine neue Wohnung angemietet, vergehen noch drei Monate in denen für die gekündigte Wohnung noch Mietzahlungen anfallen. Oftmals kann man aber schon die neue Wohnung noch vor Ablauf der Frist beziehen. So kommt also der Umstand hinzu, dass viele Mieter doppelt Miete zahlen müssen. Es hält sich nun hartnäckig der Mythos, dass sich die Frist verkürzt, wenn man dem Vermieter drei potenzielle Nachmieter vorschlagen kann, die die Wohnung direkt beziehen wollen.

Dies ist allerdings nicht der Fall und entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Dass sich der Mietrecht-Mythos von den drei Nachmietern inzwischen schon seit Jahrzehnten hält, liegt vermutlich daran, dass sich viele Vermieter trotzdem auf einen solchen Handel einlassen. Auch der Vermieter kann von solch einer Regelung profitieren, er spart die aufwendige Suche nach einem neuen Mieter und die Wohnung wird direkt wieder bezogen.

Der Vermieter hat das Recht auf einen Zweitschlüssel

Ein vieldiskutiertes Thema ist der Zweitschlüssel für den Vermieter. Dieses Mietrecht-Märchen existiert vor allem auf der Vermieter-Seite. Wer würde nicht gern kontrollieren, ob die vermietete Wohnung auch ordnungsgemäß in Stand gehalten wird?

So schön diese Vorstellung für Immobilienbesitzer auch ist, sie bleibt ein Märchen. Der Mieter ist der einzige, der einen Schlüssel zu seiner Wohnung haben darf. Es kann natürlich im Einzelfall entsprechende Absprachen geben, dass der Vermieter einen Schlüssel besitzen darf. Eine allgemeine Regelung gibt es aber nicht. Selbst wenn der Vermieter aber einen Schlüssel besitzt darf er dennoch nicht ungefragt die Wohnung betreten. Vielmehr gelten unangekündigte Besuche als Hausfriedensbruch und können sogar ein rechtliches Nachspiel haben.

Feste feiern, wie sie fallen

"Also, ich hab ja im Dezember Geburtstag und zu Weihnachten und Silvester krieg ich ebenfalls Besuch, wir wollen alle zusammen groß feiern!" Sollte man das so seinem Vermieter offenbaren und darf dieser dann sein Party-Veto einlegen?

Es existiert die Legende, dass einmal pro Monat eine standesgemäße Party erlaubt ist. Doch was wäre dann, wenn mehrere Termine anstehen? Gibt es ein monatliche Höchstgrenze an Parties? Die gute Nachricht für alle Mieter: Man darf prinzipiell jeden Tag feiern. Die schlechte Nachricht: Man muss sich ab 22 Uhr an die vorgeschriebene Nachtruhe halten und auch sonst die Nachbarn nicht belästigen. Und wenn es doch mal ausgelassener zugehen soll, ist es ratsam, die Nachbarn vorher zu informieren. Oder man lädt sie einfach mit ein.

Mietvertrag ab Unterschrift gültig

Ein weiterer populärer Irrglaube ist, dass ein Mietvertrag erst bei Einzug gültig sei und man bis dahin noch vom Mietvertrag zurücktreten könne. Richtig ist: Sobald der Mieter die Unterschrift unter den Mietvertrag gesetzt hat, ist dieser auch gültig. Wer es sich anders überlegt, muss sich an die im Vertrag festgelegte Kündigungsfrist halten.

Kaution und letzte Miete

Eine Kaution wird üblicherweise zum Einzug in eine Wohnung hinterlegt. Wer nun keine Schäden in der Wohnung anrichtet und als vorbildlicher Mieter nach dem Auszug die Wohnung besenrein übergibt, der sollte seine Kaution natürlich auch in vollem Umfang zurückerhalten. Wer allerdings glaubt, er könne sich deshalb die ausstehende Miete für die alte Wohnung sparen und sie mit der Kaution verrechnen lassen, der irrt. Die Miete muss bis zum letzten Tag bezahlt werden.

Gleichstellung für Mieter

Der Herr Müller aus Hausnummer 78a kann unter Umständen ganz andere Vereinbarungen mit dem Vermieter getroffen haben als der Herr Meier aus der 78b.

Der Vermieter muss nicht alle Mieter gleich behandeln, so etwas wie einen Gleichbehandlungsgrundsatz gibt es im Mietrecht nämlich nicht. Während also beispielsweise Herr Müller Haustiere halten darf, bleibt Herrn Meier nur die Stofftiersammlung, ihm kann der Vermieter Tiere in der Wohnung untersagen.